Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 1998
Kappei Solar Future Technik
 

Die Lieferung, Leistung und Angebote des Unternehmers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Bestandteil der abgeschlossenen Verträge. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

I. Verkaufsbedingungen

§ 1 Vertragsabschluß
(1) In Prospekten, Anzeigen u.s.w. enthaltene Angebote sind ­ auch bezüglich der Preisangaben ­ freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Unternehmer 30 Kalendertage gebunden.
(2) Der Kunde ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen bestätigung des Unternehmers. Lehnt der Unternehmer nicht binnen 4 Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.
(3) Änderungen des geschlossenen Vertrages bedürfen eines neuen Auftrages. Dieser ist in schriftlicher Form zu erteilen. Eine Mitteilung per Telefax genügt dieser Form nicht.

§ 2 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Kunde darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen. Dies beinhaltet, daß der Kunde die Gegenstände weder weiter veräußern, vermieten, verleihen oder verschenken noch innerhalb der Gewährleistungspflicht bei Dritten in Reparatur geben darf.
(2) Bei Zugriffen Dritter ­ insbesondere Gerichtsvollzieher auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum des Unternehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Unternehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Unternehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
(3) Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden ­ insbesondere bei Zahlungsverzug ­ ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen. Die Zurücknahme sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch den Unternehmer ist gemäß § 13 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz stets als Rücktritt vom Vertrag anzusehen.
(4) Für sämtliche schuldhafte Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums des Unternehmers hat der Kunde aufzukommen.

§ 3 Lieferung
(1) Ohne zusätzliche Berechnung von Kosten werden im geschäftsüblichen Einzugsbereich für alle von einem Einzelnen gewöhnlich nichttragbaren Geräte folgende zusätzlichen Liederleistungen erbracht
a) Anliefern
b) auf Wunsch auspacken und Entsorgung des Verpackungsmaterial
c) Unterweisung des Kunden anhand von ausgehändigten Anleitungen, soweit vom Kunden ausdrücklich gewünscht
(2) Liefertermine oder ­fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(3) Bei Vorliegen von durch den Unternehmer zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Kunden gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Unternehmer beginnt.
(4) Bei Anlieferung wird vorausgesetzt, daß das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen werden kann.
Mehrkosten, dir durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr von Fahrzeugen zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Erforderliche Krankosten gehen zu Lasten des Kunden. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten durch Umstände behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm die Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.

§ 6 Versand und Gefahrtragung
(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald er die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung den Betrieb des Unternehmers zu verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
(2) Auf Wunsch des Kunden werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

§ 7 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Geräte und Anlagen beträgt sechs Monate ab Auslieferungstag.
(2) Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Unternehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserung ist zulässig.
(3) Offensichtliche Mängel müssen dem Unternehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu halten.
(4) Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(5) Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für Gebrauchtwaren, die unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung geliefert werden.
(6) Ferner sind von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen: a) Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluß oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden.
b) Nachträglich vorgenommene eigenmächtige Änderungen.
c) Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Überspannung
d) Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer Teile.
e) Mängel durch unsachgemäßen Gebrauch.
f) unsachgemäße Montage

§ 8 Rücktritt
(1) Der Unternehmer kann auch vom Vertrag zurücktreten, wenn a) er durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder durch sonstigen Umstand, den er nicht zu vertreten hat, die Lieferung des Vertragsgegenstandes nicht ausführen kann;
b) der Kunde einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage überschreitet und die ihm gesetzte Nachfrist verstreichen läßt;
c) der Kunde grob fahrlässig wahrheitswidrige Angaben über seine Verpflichtungen gemacht hat, die das Einhalten der Zahlungspflicht gefährden.
(2) Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn a) der Unternehmer durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten die Ausführung der Lieferung unmöglich macht;
b) der Unternehmer die um eine angemessene Nachfrist verlängerte Lieferzeit nicht einhält. Eine Nachfrist hat der Kunde dem Unternehmer dann einzuräumen, wenn der Unternehmer nachweist, daß er durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung an der rechtzeitigen Lieferung verhindert ist. Das gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten.
(3) Tritt der Kunde im Einverständnis mit dem Unternehmer vor Anlieferung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück, so ist der Unternehmer berechtigt, eine Abschlagsentschädigung in Höhe von 30% des Auftragswertes zu beanspruchen, es sei denn der Kunde kann nachweisen, daß der dem Unternehmer entstandenen Schaden (entstandene Kosten, entgangener Gewinn) wesentlich geringer ist.
(4) Bei einseitiger Vertragskündigung durch den Kunden kann der Unternehmer als Alternative zu den gesetzlichen Rechten eine Abstandsentschädigung in Höhe von 30% des Auftragswertes verlangen. Erfolgt die Vertragskündigung des Kunden noch bevor der Unternehmer Material für den Auftrag bestellt oder Arbeitszeit investiert hat, beträgt die Abstandsentschädigung lediglich 10% des Auftragswertes.
(5) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung und Ablehnungsandrohung nicht nach, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall kann der Unternehmer eine Abstandsentschädigung in Höhe 30% des Auftragswertes verlangen.
(6) Bei Rücktritt sind Unternehmer und Kunde verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Eine entsprechende Wertminderung ist zu berücksichtigen.

§ 7 Haftungsbegrenzung
(1) Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Unternehmer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftzusicherung, die den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
(2) Es wird angeraten, eine Wärmebedarfsberechnung gegen Entgelt durchführen zu lassen. Soweit eine solche sehr sinnvolle Wärmebedarfsberechnung vom Kunden in dem Auftrag nicht ausdrücklich gewünscht wird, kann bei der Beratung der anzuschaffenden Anlagen nur von den Werten der Wärmeschutzverordnung (WSVO) ausgegangen werden. Stellt sich durch eine später durchgeführte Wärmebedarfsberechnung oder bei Betrieb der Anlage heraus, daß diese fehldimensioniert ist, fällt dies allein in die Risikospähre des Kunden.

§ 8 Teillieferungen
Der Kunde ist gehalten, zumutbare Teillieferungen anzunehmen.


II. Leistungsbedingungen

§ 1 Auftrag
(1) Bei der Auftragserteilung soll sich der Unternehmer nach dem genauen Umfang der gewünschten Arbeiten genau erkundigen. Der Kunde soll sich insofern umfassend erklären. Soweit technisch möglich, wird dem Kunden bei Auftragserteilung der vermutliche Kostenumfang der Arbeiten genannt, anderenfalls kann der Kunde eine Kostengrenze setzen. Kann die Werkleistung zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden, so ist das Einverständnis des Kunden für die weitere Durchführung der Leistung einzuholen.
(2) Fehler aus den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen gehen zu Lasten des Kunden, sofern sie trotz sorgfältiger Überprüfung nicht feststellbar sind.
(3) Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen eines neuen Auftrages. Dieser ist in schriftlicher Form zu erteilen. Eine Mitteilung per Telefax genügt dieser Form nicht.

§ 2 Kosten für nicht ausgeführte Aufträge
Da die in Auftrag gegebenen Arbeiten einer Vorbereitung bedürfen, fällt für den Unternehmer Arbeitszeit an, die dem Kunden in Rechnung gestellt wird, wenn ein Auftrag nicht ausgeführt werden kann, weil
a) der Kunde durch sein Verschulden zum vereinbarten Termin nicht anwesend war;
b) ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist;
c) der Auftrag vor oder während der Ausführung zurückgezogen wurde;

§ 3 Kostenvoranschlag
Verlangt ein Kunde einen schriftlichen Kostenvoranschlag und werden dann die Arbeiten auf Wunsch des Kunden nicht ausgeführt, so ist die Montagestelle nicht mehr in den Ursprungszustand zurück versetzt werden, wenn dies technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

§ 4 Anpassungsvorbehalt
Die im Angebot genannten Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung innerhalb der normalen Arbeitszeit. Für die auf Wunsch des Kunden durchgeführten Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeiten unter nicht vorhergesehenen erschwerten Bedingungen werden, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, die zusätzlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für vom Kunden verlangte Leistungen, die in dem ursprünglichen Angebot nicht berücksichtigt waren. Ferner zahlt dieser, wenn schriftlich vereinbarte Montage- /Liefertermine auf Wunsch des Kunden verschoben werden und so weitere Kosten entstehen.

§ 4 Gewährleistung
Der Vertragsgegenstand ist nach Ablieferung bzw. Fertigstellung der Montage unverzüglich zu prüfen. Dabei sind Mängel, die bei dieser Gelegenheit festgestellt werden, sofort, spätestens aber innerhalb 5 Tagen nach Anlieferung bzw. Fertigstellung der Montage schriftlich unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels an uns bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als mängelfrei. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, auf Grund von Mängeln istin solchen Fällen ausgeschlossen. Ist der Mangel behebbar, so erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel innerhalb einer angemessenen Frist. Die Behebung kann aber auch (nach unserer Wahl) durch Austausch von mangelhaften Teilen - ebenfalls innerhalb angemessener Frist - erfolgen. Der Anspruch auf Preisminderung ist in jenen Fällen, in welchem wir die Mängel beheben, ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate auf Produkte mit elektrischen/elektronischen Bestandteilen, 5 Jahre auf Kollektoren und 10 Jahre auf Kollektoren mit Wartungsvertrag. Von der Gewährleistung ausgenommen sind höhere Gewalt, Silikonarbeiten / Silikonfugen, Frostschäden, Glasbrüche. Des weiteren haften wir nicht für Schäden, die durch zu hohe Strömungsgeschwindigkeiten oder durch den Betrieb mit Medien, die für die eingesetzten Materialien nicht geeignet sind, entstehen. Für Arbeiten und deren damit verbundenen Funktionen übernehmen wir keine Garantie. Der Auftraggeber bestätigt hiermit, dass er über die Funktionsweise unseres Werkes und die Art, wie es zu betreiben ist, im Detail aufgeklärt wurde.
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistung sowie für eingebautes Material sechs Monate ab Fertigstellung des Werkes. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf tatsächlich ausgeführte Arbeiten und das dabei eingebaute Material.
(2) Für die ausgeführten Arbeiten wird Gewähr nur insofern übernommen, soweit der Kunde offensichtliche Mängel unverzüglich rügt.
(3) Ansprüche aus einer über die Gewährleistung des Unternehmers hinausgehende Garantie des jeweiligen Herstellers werden an den Kunden weitergegeben. Beschränkt sich eine solche Herstellergarantie nur auf Ersatzlieferung, gehen die Ein-und Ausbaukosten zu Lasten des Kunden.

§ 5 Haftungsausschluß
Beschädigung an Fliesen und sonstige Schäden am Bauwerk, die bei der Montage und Einbau notwendigerweise anfallen, sind von der Haftung des Unternehmers ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, die Lage von Versorgungsleitungen vor der Montage anzugeben. Eine Haftung für Beschädigungen an Versorgungsleitungen ist insoweit außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.

§ 6 Bauseitige Vorkehrungen
Unser Auftraggeber hat alle Notwendigen Vorkehrungen rechtzeitig zu treffen, damit wir mit unserer Arbeit beginnen können. Dazu gehört die Einholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen. Des weiteren hat er zu gewährleisten, dass seine Angaben über die Auflage und Befestigungspunkte bei Baubeginn auf der Baustelle auch tatsächlich gegeben sind. Ferner ist von ihm die Statik der Unterkonstruktion (Dach, Wand, Aufständerung, usw.) zu überprüfen und sicherzustellen und sicherzustellen, dass sie dem von uns aufzubringenden Werk entspricht. Für die Anlieferung ist eine entsprechende Zufahrt für die dafür notwendigen Transportfahrzeuge und gegebenfalls einen Kran herzustellen. Soweit während der Montage ein Kran aufgestellt werden muß, hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass ein entsprechender Aufstellplatz zur Verfügung steht. Die Montagefläche muss plan sein, die maximal tolerierbare Abweichung darf plus oder minus 5 mm nicht überschreiten. Schließlich hat der Auftraggeber eine entsprechend gesicherte und witterungsgeschützte Lagermöglichkeiten für die zur Montage gelangenden Bauteile bereit zu stellen. Wenn der Auftraggeber seiner Verpflichtung bauseits die entsprechenden Vorkehrungen für die Durchführung unserer Arbeit zu treffen, nicht nachkommt, so steht uns die Wahl zu, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder die fehlenden Erfordernisse auf Kosten des Auftraggebers herstellen.

§ 7 Leistungsfristen
Für die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen ist hinaus erforderlich, dass Witterungsbedingungen herrschen, die die Durchführung unserer Arbeien erlauben. Ob dies der Fall ist, entscheiden wir eigenständig. Soweit durch verspätete Zahlungen, Lieferung- und Leistungsfristen nicht eingehalten werden können, trifft die Verantwortung dafür den Auftraggeber. Ein Zahlungsverzug entbindet uns - wenn wir Zuhaltung des Vertrages begehren - von allen eingegangenen Leistungs- und Lieferungsfristen.


III. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Erstkunden
(1) Der Unternehmer ist bei Kunden, mit denen er das erste Mal in vertragliche Beziehung tritt, berechtigt eine am Auftragswert zu messende Sicherheit zu verlangen.
(2) Im Fall, daß es sich bei dem Kunden um eine Firma oder einen Vollkaufmann handelt, der erst neu am Markt ist, hat der Kunde über den Auftragswert eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft auf erste Anforderung zu Gunsten des Unternehmers beizubringen oder den Auftragswert in bar bei der Hinterlegungsstelle des AG Salzgitter einzuzahlen oder 80 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung als Vorkasse an den Unternehmer zu zahlen.

§ 2 Preise, Preisänderungen und Zusatzkosten
(1) Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.
(2) Die Preise schließen Verpackung und Fracht bis zum Bestimmungsbahnhof (ausgeschlossen Flächenfracht). Bei Gebrauchtwaren trägt der Kunde die Frachtkosten. Ersatzteile und Zubehör im gesamten Lieferungswert unter DM 300,00 liefert der Verkäufer per Nachnahme zzgl. Fracht und Verpackung.
(3) Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die z.Zt. der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des Verkäufers; übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10 %, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 3 Zahlung
(1) Verkaufspersonal und technisches Personal sind zum Inkasso in bar nicht berechtigt; ausgenommen sind Beträge bis zu DM 500,00 in bar gegen Aushändigung einer Barverkaufs-Quittung. Im übrigen können Zahlungen mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an den Unternehmer oder auf ein von diesem angegebenes Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.
(2) Spätestens bei Auftragserteilung ist zugleich eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Auftragswertes fällig. Der Rest ist bei Anlieferung des Materials auf der Baustelle fällig. (2) Rechnungen des Unternehmers sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Rechnungen des Verkäufers über gebrauchte Maschinen, Ersatzteile und Zubehör sind sofort ohne Abzug zahlbar.
(3) Die Ablehnung von Schecks oder Wechsel behält sich der Unternehmer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
(4) Säumige Kunden werden nur per Bankeinzug oder per Nachnahme/Vorauskasse beliefert.
(5) Überschreitet der Kunde das Zahlungsziel um mehr als 14 Tage, werden ab dem Tag 15% Verzugszinsen berechnet. Anfallende Mahnkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
(6) Der Unternehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlung zunächst auf dessen ältere Zahlungen anzurechnen, und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Unternehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(7) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüche auch aus dem selben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 4 Abschließende Bestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. In diesem Fall ist die ungültige Bestimmung möglichst so umzudeuten, daß der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
(2) Erfüllungsort ist für beide Teile der Betriebssitz des Unternehmers, soweit nicht die Erfüllung für den Unternehmer durch Lieferung in den Wohn- oder Geschäftsbereich des Kunden gegeben oder sonst etwas anderes vereinbart ist.
(3) Ist der Kunde Vollkaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Salzgitter.
(4) Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien sowie bei der Auslegung der Vertragsbedingungen ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend.
(5) Aufträge und Bestellungen die über das Internet zur Ausführung kommen sollen, müssen aus Gründen der Rechtssicherheit für beide Vertragspartner, durch Auftagsbestätigung des Auftragnehmers und Unterschrift durch den Auftraggeber bestätigt werden.

§ 5 Algemeine Hinweise auf die Verpflichtungen des Auftraggebers
Die Statik des Kollektor und Speicherstandortes ist, bauseits zu prüfen und zu gewährleisten. Im Bereich des Kollektors ist auf ausreichende Schneeschutzsicherung zu achten. Silikonfugen sind Wartungsfugen und in den entsprechenden Abständen zu prüfen, gegebenenfalls zu erneuern. Die Anlage ist jedenfalls jährlich auf Anlagendruck, Dichtheit und Frostsicherheit zu prüfen. Eine von uns erstellte Förderungsberechtigung ist unverbindlich und vom Auftraggeber selbst nachzuprüfen. Die in Prüfberichten, Zeugnissen, Zulassungen sowie in Veröffentlichungen und Unterlagen angeführte Ausführung, Ergebnisse und Werte haben nur bei Standardsolaranlagen ( gemäß Bauartzulassung Nr.: 13B3514/1/99 ) ihre Gültigkeit.

§ 6 Aussergerichtliche Einigung
Bevor das zuständige Gericht eingeschaltet wird, werden der Auftragnehmer und Auftraggeber in beiderseitigem Einverständnis einem vom zuständigen Gericht benannten "Schiedsmann", innerhalb von 5 Arbeitstagen heranziehen, um eine kurzfristige Einigung zu erzielen. Beide Parteien verpflichten sich, bei der Inanspruchnahme eines Schiedsmanns, die dort erlangte Einigung zu akzeptieren und die dort verhandelten Ergebnisse innerhalb von 10 Arbeitstagen umzusetzen. Sollte es dennoch zu keiner Einigung kommen, ist das vor dem Schiedsmann Verhandelte nicht gegenstandslos.